Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1611 WFG CH-UR

Artikel 9 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien

Massnahmen - Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 WFG · Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien

1. Unterstützt werden nur Vorhaben, die erfolgversprechend und den Zielen dieses Gesetzes förderlich sind.

2. Finanzielle Beiträge sind in der Regel zu befristen. Sie müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen der Unternehmung oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.

3. Im Rahmen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat Kriterien, die unterstützungswürdige Vorhaben auszeichnen.

← Artikel 8 WFG Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Ziel Artikel 10 WFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →