70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 9 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien
Massnahmen - Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
Artikel 9 WFG · Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien
1. Unterstützt werden nur Vorhaben, die erfolgversprechend und den Zielen dieses Gesetzes förderlich sind.
2. Finanzielle Beiträge sind in der Regel zu befristen. Sie müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen der Unternehmung oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.
3. Im Rahmen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat Kriterien, die unterstützungswürdige Vorhaben auszeichnen.