Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1611 WFG CH-UR

Artikel 8 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Finanzielle Leistungen: Beitragsart und Beitragshöhe

Massnahmen - Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 WFG · Finanzielle Leistungen: Beitragsart und Beitragshöhe

1. Die finanziellen Beiträge können à fonds perdu-Beiträge, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung von Grundstücken oder Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen, befristete Steuererleichterungen nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung, Risikokapitalfinanzierungen, Beteiligung an einer Risikokapitalgesellschaft oder andere geldwerte Leistungen sein.

2. Die Höhe der finanziellen Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.

← Artikel 7 WFG Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Ziel Artikel 9 WFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →