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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 7 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Finanzielle Leistungen: Grundsatz

Massnahmen - Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
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Artikel 7 WFG · Finanzielle Leistungen: Grundsatz

1. Der Kanton kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstützen, die neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen oder bestehende langfristig erhalten können und die auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind.

2. Innovativ sind insbesondere Vorhaben, die

a) bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisieren

b) Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern

c) neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den Marktzutritt oder

d) auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind

3. Solche Beiträge können sowohl für Vorhaben von bestehenden Unternehmen im Kanton Uri als auch für die Ansiedlung oder Gründung neuer Unternehmen gewährt werden.

4. Beiträge sind ausgeschlossen für

a) eine unerwünschte Strukturerhaltung

b) reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz

c) Sanierungen und Nachholinvestitionen

d) Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen

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