70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 6 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Kontaktstelle
Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
Artikel 6 WFG · Kontaktstelle
1. Der Kanton führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft.
2. Sie hat namentlich
a) den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern
b) die erforderlichen Verfahren einzuleiten, zu koordinieren und möglichst zu beschleunigen
c) neue Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen
d) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern
3. Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen.