Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1611 WFG CH-UR

Artikel 6 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Kontaktstelle

Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
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Artikel 6 WFG · Kontaktstelle

1. Der Kanton führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft.

2. Sie hat namentlich

a) den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern

b) die erforderlichen Verfahren einzuleiten, zu koordinieren und möglichst zu beschleunigen

c) neue Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen

d) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern

3. Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen.

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