70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 5 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Zusammenarbeit mit Dritten
Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
Artikel 5 WFG · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Der Kanton kann mit Dritten zusammenarbeiten oder diese unterstützen oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2. Finanzielle Leistungen dürfen nur aufgrund einer Vereinbarung gewährt werden, die das Ziel und die Aktivitäten sowie die finanziellen Leistungen des Kantons festlegt.