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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 5 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Zusammenarbeit mit Dritten

Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
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Artikel 5 WFG · Zusammenarbeit mit Dritten

1. Der Kanton kann mit Dritten zusammenarbeiten oder diese unterstützen oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2. Finanzielle Leistungen dürfen nur aufgrund einer Vereinbarung gewährt werden, die das Ziel und die Aktivitäten sowie die finanziellen Leistungen des Kantons festlegt.

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