Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1611 WFG CH-UR

Artikel 4 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Förderung der Regionen

Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 WFG · Förderung der Regionen

1. Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen gemäss den Zielen des Entwicklungskonzepts (SR 901.1).

2. Er führt die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet, durch.

3. Der Kanton unterstützt die Bundesmassnahmen durch finanzielle Leistungen, soweit die Gesetzgebung des Bundes ihre Leistungen davon abhängig macht. Er kann Bedingungen und Auflagen verfügen.

← Artikel 3 WFG Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Ziel Artikel 5 WFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →