70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 4 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Förderung der Regionen
Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
Artikel 4 WFG · Förderung der Regionen
1. Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen gemäss den Zielen des Entwicklungskonzepts (SR 901.1).
2. Er führt die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet, durch.
3. Der Kanton unterstützt die Bundesmassnahmen durch finanzielle Leistungen, soweit die Gesetzgebung des Bundes ihre Leistungen davon abhängig macht. Er kann Bedingungen und Auflagen verfügen.