70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 3 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Rahmenbedingungen
Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
Artikel 3 WFG · Rahmenbedingungen
1. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.
2. Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung, der Steuern, des Verkehrs, der Erschliessung, der Telekommunikation und der Raumplanung.