Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1611 WFG CH-UR

Artikel 3 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Rahmenbedingungen

Massnahmen - Allgemeine Massnahmen
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Artikel 3 WFG · Rahmenbedingungen

1. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

2. Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung, der Steuern, des Verkehrs, der Erschliessung, der Telekommunikation und der Raumplanung.

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