70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 2 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Grundsätze
Ziel und Grundsätze
Artikel 2 WFG · Grundsätze
1. Der Kanton verfolgt die Ziele dieses Gesetzes insbesondere, indem er
a) sich für gute Rahmenbedingungen für die urnerische Wirtschaft einsetzt
b) die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen unterstützt
c) die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen fördert
2. Er stellt die Eigenverantwortung der Unternehmungen in den Vordergrund.