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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 18 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 18 WFG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Es tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

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