70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 18 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 18 WFG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2. Es tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.