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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 16 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Zuständige Direktion[[1]](#articletitle_text_fn_13137_2_1_c)

Organisation und Zuständigkeit
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Artikel 16 WFG · Zuständige Direktion[[1]](#articletitle_text_fn_13137_2_1_c)

1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig erklärt.

2. Insbesondere

a) nimmt sie die Standortpromotion des Kantons Uri wahr

b) betreibt sie die Kontaktstelle

c) erarbeitet und vollzieht sie Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen

d) vollzieht sie die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet

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