70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 14 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Ausgabenbefugnis
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 14 WFG · Ausgabenbefugnis
1. Finanzielle Leistungen, die der Kanton einzelnen Unternehmen oder Dritten nach diesem Gesetz erbringt, gehen grundsätzlich zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds. Der Regierungsrat verfügt über den Fonds.
2. Beiträge, die der Kanton leistet, um Bundeshilfen zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet auszulösen, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 1'000'000 Franken (à fonds perdu) oder 5'000'000 Franken (Darlehen). Höhere Beiträge fallen in den Kompetenzbereich des Landrats. Sie werden dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.
3. Weitere finanzielle Förderungsmassnahmen richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.