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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 13 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Wirtschaftsförderungsfonds

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 13 WFG · Wirtschaftsförderungsfonds

1. Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zeit- und fallgerecht zu erbringen, äufnet der Kanton einen Wirtschaftsförderungsfonds.

2. Die Ausgabenbefugnis des Volkes zur Äufnung dieses Fonds wird dem Landrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen des Voranschlages die jährlichen Zuwendungen an den Wirtschaftsförderungsfonds.

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