70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 13 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Wirtschaftsförderungsfonds
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 13 WFG · Wirtschaftsförderungsfonds
1. Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zeit- und fallgerecht zu erbringen, äufnet der Kanton einen Wirtschaftsförderungsfonds.
2. Die Ausgabenbefugnis des Volkes zur Äufnung dieses Fonds wird dem Landrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen des Voranschlages die jährlichen Zuwendungen an den Wirtschaftsförderungsfonds.