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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 12 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Auskunftspflicht, Sanktionen

Massnahmen - Empfänger oder Empfängerin
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Artikel 12 WFG · Auskunftspflicht, Sanktionen

1. Wer um Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, wahr, klar und vollständig erteilen.

2. Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

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