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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 11 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Rechtsanspruch

Massnahmen - Empfänger oder Empfängerin
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Artikel 11 WFG · Rechtsanspruch

1. Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

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