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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 10 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Grundstücke

Massnahmen - Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
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Artikel 10 WFG · Grundstücke

1. Der Kanton kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben, vermitteln, veräussern oder in einer anderen Rechtsform zur Verfügung stellen.

2. Kantonseigene Grundstücke im Finanzvermögen kann er für die Ziele der Wirtschaftsförderung einsetzen.

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