70.1611
WFG
CH-UR
Artikel 10 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Grundstücke
Massnahmen - Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
Artikel 10 WFG · Grundstücke
1. Der Kanton kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben, vermitteln, veräussern oder in einer anderen Rechtsform zur Verfügung stellen.
2. Kantonseigene Grundstücke im Finanzvermögen kann er für die Ziele der Wirtschaftsförderung einsetzen.