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70.1611 WFG CH-UR

Artikel 1 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) - Ziel

Ziel und Grundsätze
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Artikel 1 WFG · Ziel

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit im Kanton zu erhalten, zu entwickeln und zu unterstützen, um so eine ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung und eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaft zu erzielen sowie Arbeitsplätze zu erhalten, zu sichern und neue zu schaffen.

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