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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 7 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Ausnahmen

Ladenschluss
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Artikel 7 LSG · Ausnahmen

1. Die zuständige Direktion kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsgeschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten.

2. Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Direktion veröffentlicht die Bewilligung im Amtsblatt des Kantons Uri.

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