70.1421
LSG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
Ladenschluss
Artikel 6 LSG · Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
1. An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonntage.
3. Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion erlässt die entsprechenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte und die Saisondauer.