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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 5 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Ladenöffnung an Werktagen

Ladenschluss
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Artikel 5 LSG · Ladenöffnung an Werktagen

1. An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18:30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21:00 Uhr offen halten.

2. Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17:00 Uhr zu schliessen.

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