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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 4 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Nicht unterstellte Betriebe

Ladenschluss
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Artikel 4 LSG · Nicht unterstellte Betriebe

1. Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind

a) Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie dem Bundesrecht unterstehen

b) Apotheken für den Notfalldienst

c) Tankstellen

d) Betriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett- und den Pannendienst aufrechtzuerhalten

e) Gastgewerbebetriebe

f) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

g) Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen

h) Märkte

i) Waren- und Getränkeautomaten

k) Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo diese Veranstaltungen stattfinden

l) Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke

m) der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten

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