70.1421
LSG
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Unterstellte Betriebe
Ladenschluss
Artikel 3 LSG · Unterstellte Betriebe
1. Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.
2. Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten, die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhandels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wanderlager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kaufgelegenheit wie auch Tankstellenshops.