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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 2 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Vorbehaltenes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 LSG · Vorbehaltenes Recht

1. Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) sowie besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

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