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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 17 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 17 LSG · Übergangsbestimmung

1. Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe sowie die entsprechenden Strafbestimmungen bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) rechtskräftig ist.

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