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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 15 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Vollzug und Aufsicht

Schlussbestimmungen
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Artikel 15 LSG · Vollzug und Aufsicht

1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als zuständig erklärt wird.

2. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

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