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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 14 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Strafbestimmungen

Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
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Artikel 14 LSG · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege (RB 2.3221).

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