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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 13 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Rechtsmittel

Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
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Artikel 13 LSG · Rechtsmittel

1. Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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