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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 12 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Gebühren

Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
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Artikel 12 LSG · Gebühren

1. Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

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