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70.1421 LSG CH-UR

Artikel 11 Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) - Untersagte Tätigkeiten

Öffentliche Ruhetage
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Artikel 11 LSG · Untersagte Tätigkeiten

1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist.

2. Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion zu melden.

3. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

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