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Artikel 3 Verordnung über das Reklamewesen - Reklameverbot

Bewilligungsverfahren und Reklameverbot
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Artikel 3 Verordnung über das Reklamewesen · Reklameverbot

1. Verboten ist

a) Das Anbringen von Reklamen, die gegen die öffentliche Ordnung, den Anstand oder die gute Sitte verstossen oder die das Ortschafts- und Landschaftsbild verunstalten

b) Das Anbringen von Reklamen an Kirchen, Kapellen, Friedhofmauern, Denkmälern, geweihten oder historischen Stätten, an kantonalen oder kommunalen Gebäuden, Strassenmauern und Bäumen auf öffentlichem Grund, sofern diese nicht als öffentliche Anschlagestellen nach Artikel 10 bezeichnet werden

c) * Das Anbringen von Reklamen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen und Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten

2. Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Behörde von allem Anfang an zurückweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher anordnen, oder - nachdem sie den Betroffenen gemahnt hat - auf dessen Kosten durch Dritte durchführen lassen.

3. Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Gemeindebehörde von allem Anfang an zurückzuweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher anordnen, oder - nachdem sie den Betroffenen oder die Betroffene gemahnt hat - auf dessen Kosten durch Dritte durchführen lassen.

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