Artikel 2 Verordnung über das Reklamewesen
Artikel 2 Verordnung über das Reklamewesen
1. Wer bewilligungspflichtige Reklamen anbringen, ändern, ersetzen, aufstellen oder sonst vorzeigen lassen will, hat bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung einzuholen. Der Gesuchsteller hat den Inhalt, die Art und Grösse der Reklame bekannt zu geben. Ferner ist mitzuteilen, in welcher Zahl, für welche Dauer und an welchem Ort bzw. welcher Stelle sie angebracht werden soll.
2. Gesuche um Anbringung von ständigen Reklamen bedürfen der Bewilligung der Gemeinde. Gesuche um Anbringung von temporären Reklamen an öffentlichen Strassen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion. Alle übrigen temporären Reklamen sind ebenfalls durch die Gemeinde zu bewilligen.
3. Bewilligungen sind grundsätzlich auf zehn Jahre zu befristen.
4. Die zuständige Direktion prüft, bewilligt oder lehnt das Gesuch ab unter der Voraussetzung der Zustimmung der Standortgemeinde, des Strassenhoheitsträgers und der Kantonspolizei.
5. Die zuständige Behörde ist befugt, vor ihrem Entscheid weitere Vernehmlassungen einzuholen.