Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bildung von Ausschüssen

Organisation und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 UKBV · Bildung von Ausschüssen

1. Der Bankrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

2. Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben eines Ausschusses bestimmt der Bankrat in einem Reglement.

← Artikel 7 UKBV Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Gegenstand Artikel 13 UKBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →