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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Beschlussfassung

Organisation und Aufgaben
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Artikel 6 UKBV · Bankrat: Beschlussfassung

1. Für Beschlüsse des Bankrates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Der oder die Vorsitzende stimmt mit.

3. Herrscht Stimmengleichheit bei einem Sachgeschäft, zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt. Herrscht Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.

4. Beschlüsse können schriftlich auf dem Zirkularweg getroffen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt und kein Mitglied Beratung und Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie einstimmig gefällt werden.

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