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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Beschlussfähigkeit

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Artikel 5 UKBV · Bankrat: Beschlussfähigkeit

1. Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

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