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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Sitzungsrhythmus

Organisation und Aufgaben
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Artikel 4 UKBV · Bankrat: Sitzungsrhythmus

1. Der Bankrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate einmal. Er versammelt sich zudem, wenn ein Mitglied oder die Geschäftsleitung es verlangt.

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