70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Sitzungsrhythmus
Organisation und Aufgaben
Artikel 4 UKBV · Bankrat: Sitzungsrhythmus
1. Der Bankrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate einmal. Er versammelt sich zudem, wenn ein Mitglied oder die Geschäftsleitung es verlangt.