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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 3b Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Wahl

Organisation und Aufgaben
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Artikel 3b UKBV · Bankrat: Wahl

1. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat jeweils in der Mitte der Legislatur. Vorbehalten sind Ersatzwahlen.

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