70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 3a Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Zusammensetzung
Organisation und Aufgaben
Artikel 3a UKBV · Bankrat: Zusammensetzung
1. Der Bankrat soll so zusammengesetzt sein, dass die Mitglieder durch die Vielfalt ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zum nachhaltigen Erfolg der Bank beitragen können.
2. Im Bankrat sollen insbesondere ausgewiesene Fachkenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Risikomanagement, Finanzdienstleistung, Finanz- und Rechnungswesen und Recht vertreten sein.