Artikel 3 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankrat: Aufgaben
Artikel 3 UKBV · Bankrat: Aufgaben
1. Im Rahmen des Gesetzes hat der Bankrat insbesondere
a) die Grundsätze zum Risikomanagement festzulegen
b) das Jahresbudget zu genehmigen
c) * die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Gewinnverwendung zuhanden des Landrats zu verabschieden
d) den Geschäftsgang der Bank und die Kontrolle darüber regelmässig zu verfolgen
e) das Geschäftsreglement für die Bank zu erlassen
f) * das Reglement über die Entschädigung der Bankratsmitglieder zu erlassen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen
g) weitere Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihm das Gesetz überträgt
2. Der Bankrat entscheidet
a) über die Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen
b) * mit Zustimmung des Regierungsrats über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Höhe des Partizipationskapitals