70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 2b Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Ausgabe von Partizipationsscheinen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2b UKBV · Ausgabe von Partizipationsscheinen
1. Bei der Ausgabe oder der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Dieser wird nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung berechnet.
2. Einzelheiten regelt der Bankrat in einem Reglement.