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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 2b Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Ausgabe von Partizipationsscheinen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2b UKBV · Ausgabe von Partizipationsscheinen

1. Bei der Ausgabe oder der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Dieser wird nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung berechnet.

2. Einzelheiten regelt der Bankrat in einem Reglement.

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