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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 2a Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Abgeltung der Staatsgarantie

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2a UKBV · Abgeltung der Staatsgarantie

1. Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.

2. Diese beträgt jährlich 0.5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.

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