Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 24 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 24 UKBV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.

← Artikel 23 UKBV Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →