70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Personal
Weitere Bestimmungen
Artikel 21 UKBV · Personal
1. Der Bankrat legt die Anstellungsbedingungen des Personals fest. Im Rahmen dieser Anstellungsbedingungen kann er den Abschluss einzelner Anstellungsverhältnisse an die Geschäftsleitung delegieren.