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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Personal

Weitere Bestimmungen
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Artikel 21 UKBV · Personal

1. Der Bankrat legt die Anstellungsbedingungen des Personals fest. Im Rahmen dieser Anstellungsbedingungen kann er den Abschluss einzelner Anstellungsverhältnisse an die Geschäftsleitung delegieren.

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