70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 20 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung
Weitere Bestimmungen
Artikel 20 UKBV · Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung
1. Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten.
2. Der Bankrat erlässt ein Reglement zur Unterschriftsberechtigung.