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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 20 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung

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Artikel 20 UKBV · Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung

1. Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten.

2. Der Bankrat erlässt ein Reglement zur Unterschriftsberechtigung.

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