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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Geschäftstätigkeit der Bank

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 UKBV · Geschäftstätigkeit der Bank

1. Im Rahmen ihres Zweckes betreibt die Bank namentlich folgende banküblichen Geschäfte. Sie

a) nimmt Gelder in allen banküblichen Formen einschliesslich Sparanlagen entgegen

b) leiht Gelder aus, insbesondere gewährt sie Kredite aller Art mit und ohne Deckung

c) erteilt Bürgschaften und Garantien

d) kauft und verkauft in- und ausländische Wertpapiere, andere Effekten, Devisen, Edelmetalle und ausländische Banknoten auf eigene Rechnung sowie auf Rechnung Dritter

e) platziert Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten

f) betreibt Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Treuhandgeschäfte

g) verwahrt und verwaltet Wertpapiere und Wertgegenstände

h) vermietet Tresorfächer

i) wickelt den Zahlungsverkehr ab, vermittelt Akkreditive und erledigt Inkassogeschäfte aller Art

k) wickelt Geschäfte ab für eigene Rechnung, die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen wie Geldanlagen und Geldaufnahmen

l) betreibt andere bankübliche Geschäfte

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