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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 1a Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Geschäftsgebiet

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1a UKBV · Geschäftsgebiet

1. Der Bank ist es untersagt, im Ausland eigene Vertriebsgesellschaften zu gründen.

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