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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 19b Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Genehmigung

Jahresabschluss
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Artikel 19b UKBV · Genehmigung

1. Der Bankrat erstellt den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Antrag für die Gewinnverwendung und reicht diese dem Regierungsrat ein.

2. Der Regierungsrat übermittelt die Dokumente dem Landrat und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

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