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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 17 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Geschäftsreglement

Organisation und Aufgaben
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Artikel 17 UKBV · Geschäftsreglement

1. Der Bankrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Organisation der Bank und die Abwicklung der Geschäfte näher regelt.

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