70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Interne Revision
Organisation und Aufgaben
Artikel 16 UKBV · Interne Revision
1. Die interne Revision hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung zu prüfen und darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von den Organisationseinheiten erlassenen Reglemente, internen Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.
2. Sie führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig von der Geschäftsleitung aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft nach den Bestimmungen des eidgenössischen Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).