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70.1312 UKBV CH-UR

Artikel 14 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Geschäftsleitung: Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben
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Artikel 14 UKBV · Geschäftsleitung: Zusammensetzung

1. Der Bankrat bestimmt die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsleitung in einem Geschäftsreglement.

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