70.1312
UKBV
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV) - Bankratspräsidium
Organisation und Aufgaben
Artikel 13 UKBV · Bankratspräsidium
1. Das Bankratspräsidium leitet die Tätigkeit des Bankrats. Ist es verhindert, übernimmt das Vizepräsidium dessen Aufgaben.
2. Es wacht darüber, dass der Bankrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigen kann.
3. Das Bankratspräsidium lässt sich regelmässig durch die Geschäftsleitung über die Bankgeschäfte und deren Entwicklung orientieren.
4. In dringenden Fällen ist das Bankratspräsidium ermächtigt, statt des Bankrats zu entscheiden. Es orientiert den Bankrat über derartige Entscheidungen möglichst rasch.