70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Weitere Eigenmittel
Finanzierung
Artikel 9 UKBG · Weitere Eigenmittel
1. Die Bank bildet weitere eigene Mittel, indem sie Reserven äufnet oder nachrangige Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) aufnimmt.
2. ...