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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 9 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Weitere Eigenmittel

Finanzierung
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Artikel 9 UKBG · Weitere Eigenmittel

1. Die Bank bildet weitere eigene Mittel, indem sie Reserven äufnet oder nachrangige Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) aufnimmt.

2. ...

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